Der Cake steht auf dem Blech, der Stand am Samstagmarkt ist gebucht. Dazwischen kommt die Frage, auf die es im Netz keine gerade Antwort gibt: darf ich das, und was muss ich bis Samstag erledigt haben?
Die Antwort besteht aus zwei Teilen, und fast alle verrühren sie zu einem. Ob Sie Allergene angeben müssen und ob Sie sich bei einer Behörde melden müssen, sind zwei Fragen mit zwei Rechtsgrundlagen. Die erste beantwortet das Gesetz fast immer mit Ja, die zweite oft mit Nein. Wie ein Betrieb die 14 Allergene deklariert, steht im Artikel Allergene deklarieren im Restaurant.
Muss ich Allergene deklarieren, wenn ich Selbstgebackenes verkaufe?
Ja. Ab dem ersten verkauften Stück.
Der Grund steht im Lebensmittelgesetz, dort, wo es sagt, wofür es nicht gilt. Ausgenommen ist «die häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung» (Art. 2 Abs. 4 Bst. c LMG). Die Bedingung ist der Zweck. Nicht die Küche, nicht die Person, nicht die Menge. Backen Sie für sich, sind Sie ausserhalb des Gesetzes. Geben Sie ab, ist die Ausnahme weg.
Was dann greift, hängt an der Ware und an der Handlung. «Lebensmittel müssen zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten mit folgenden Angaben versehen sein» (Art. 3 Abs. 1 LIV), und an dritter Stelle dieser Liste stehen «Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können». Auf Gesetzesstufe noch direkter: «Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern über das Lebensmittel Folgendes angeben» (Art. 12 Abs. 1 LMG). Wer. Nicht welcher Betrieb.
Damit fällt die häufigste Hoffnung weg. Eine Mindestmenge, eine Umsatzgrenze, eine Betriebsgrösse oder einen Handelsregistereintrag, ab dem die Allergenpflicht einsetzt, kennen weder Art. 2 und 12 LMG noch Art. 1 und 3 LIV.
Ab wann bin ich ein Lebensmittelbetrieb, und muss ich mich melden?
Melden muss, wer mit Lebensmitteln umgeht. Davon gibt es eine Ausnahme, und sie betrifft ausschliesslich die Meldung.
Der Wortlaut ist knapp. «Wer mit Lebensmitteln umgeht, hat seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden» (Art. 20 Abs. 1 LGV). Und direkt darunter: «Ausgenommen ist die gelegentliche Abgabe in kleinem Rahmen an Basaren, Schulfesten und Ähnlichem» (Art. 20 Abs. 2 LGV).
Wie tief die Latte liegt, zeigt die Definition dahinter. Ein Lebensmittelbetrieb ist eine «betriebliche Einheit eines Unternehmens, die Lebensmittel herstellt, einführt, ausführt, verarbeitet, behandelt, lagert, transportiert, kennzeichnet, bewirbt, vertreibt oder abgibt (mit Lebensmitteln umgeht)» (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 LGV). Der Klammerausdruck am Schluss ist genau die Wendung aus Art. 20 Abs. 1. Und wer glaubt, ein Klapptisch am Markt und die eigene Wohnküche seien für das Recht unsichtbar, findet beide wörtlich im Verordnungstext: Art. 11 der Hygieneverordnung EDI nennt «Nicht ortsfeste Einrichtungen wie Marktstände, Verkaufszelte oder Verkaufsfahrzeuge» und «vorrangig als private Wohngebäude genutzte Einrichtungen, in denen jedoch Lebensmittel regelmässig für das Inverkehrbringen zubereitet werden».
Der Satz, auf den in diesem Artikel alles ankommt: die Ausnahme in Art. 20 Abs. 2 LGV befreit von der Meldung und von nichts sonst. An den Allergenpflichten ändert sie kein Wort. Die binden das Lebensmittel und denjenigen, der es abgibt, und kennen weder Grösse noch Rechtsform noch Umsatz noch Häufigkeit.
Wo die Grenze zwischen «gelegentlich» und regelmässig verläuft, sagt das Bundesrecht nicht. Es nennt keine Zahl, keine Frist und keine Anzahl Anlässe, und die beiden geprüften kantonalen Merkblätter nennen ebenfalls keine. Der Vollzug liegt bei den Kantonen. Im Zweifel klärt ein Anruf bei der eigenen Vollzugsbehörde mehr als jede Auslegung im Netz.
Was sich sagen lässt, ist die andere Richtung: die Ausnahme gilt der gelegentlichen Abgabe in kleinem Rahmen. Wer wiederkehrend verkauft, führt lebensmittelrechtlich einen Betrieb und meldet die Tätigkeit dem Kanton (Art. 20 Abs. 1 LGV, Art. 11 Abs. 2 LMG). Einen Massstab dafür gibt das Gesetz immerhin an: Ausnahmen von der Meldepflicht sind für Betriebe gedacht, deren Tätigkeit «für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellt» (Art. 11 Abs. 3 Bst. b LMG). Und die Meldung selbst ist ein Formular, kein Bewilligungsverfahren.
Zwei Punkte aus den Merkblättern der Kantone Zürich und Luzern. Erstens, in beiden gleichlautend: das Herstellen von Lebensmitteln für die Abgabe an Konsumenten in privaten Räumen ist nicht grundsätzlich verboten, aber bei gewerblicher Produktion gelten dieselben gesetzlichen Anforderungen an Hygiene und betriebliche Verhältnisse wie in Lebensmittelbetrieben. Zweitens, nur im Zürcher Merkblatt: in meldepflichtigen Betrieben führt der Lebensmittelkontrolleur unangemeldete Inspektionen durch, und das gilt auch für private Produktionsräume. Beide Dokumente beschreiben die Praxis je eines Kantons; verbindlich ist für Sie Ihre eigene Behörde.
Eine Entwarnung zum Schluss: eine Bewilligung brauchen Sie für Ihren Cake nicht. Bewilligungspflichtig sind Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder abgeben (Art. 21 Abs. 1 LGV). Keine Bewilligung benötigen aber «Betriebe, die nur Lebensmittel herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder abgeben, die sowohl Erzeugnisse pflanzlicher Herkunft als auch … Milchprodukte oder Eiprodukte enthalten» (Art. 21 Abs. 2 Bst. g LGV). Ein Kuchen mit Rahm und Ei ist genau das.
Sechs Zeilen, die den Artikel tragen:
| Frage | Was sie auslöst | Wo das steht | Gilt für den Gelegenheitsverkauf? |
|---|---|---|---|
| Backe ich nur für den eigenen Haushalt? | Dann gilt das Lebensmittelgesetz gar nicht | Art. 2 Abs. 4 Bst. c LMG | entfällt |
| Gebe ich ab, verkaufe ich, verschenke ich an Fremde? | Allergeninformationspflicht, vollständig | Art. 6 LMG (Inverkehrbringen umfasst die unentgeltliche Weitergabe) · Art. 12 LMG · Art. 3 Abs. 1 Bst. c LIV | Ja. Die einzige Ausnahme, die an der Person hängt, steht in Art. 39 Abs. 1bis LGV und gilt nur für gemeinnützige steuerbefreite Organisationen |
| Muss ich meine Tätigkeit dem Kanton melden? | Meldepflicht | Art. 20 Abs. 1 LGV | Nein bei gelegentlicher Abgabe in kleinem Rahmen an Basaren, Schulfesten und Ähnlichem (Abs. 2) |
| Brauche ich eine Bewilligung? | Bewilligungspflicht für Lebensmittel tierischer Herkunft | Art. 21 Abs. 1 LGV | Nein für Backwaren mit Milch- und Eiprodukten (Abs. 2 Bst. g) |
| Verkaufe ich offen oder vorverpackt? | Entscheidet, ob Schild oder Etikett | Art. 2 Abs. 1 Ziff. 11 und 12 LGV | Beide Wege sind möglich |
| Schreibe ich «glutenfrei» drauf? | 20 mg/kg und die Nährwertdeklaration | Art. 41 Abs. 1 Bst. a · Art. 21 Abs. 2 Bst. b LIV | Freiwillig, und meistens die falsche Wahl |
Was muss am Marktstand schriftlich dastehen?
Zwei Dinge, und beide passen auf ein A5-Blatt.
Das erste ist ein Hinweis, nicht die Information selbst. Angaben zu allergenen Zutaten dürfen mündlich gemacht werden, wenn «schriftlich gut sichtbar darauf hingewiesen wird, dass die Informationen mündlich eingeholt werden können» und «die Informationen dem Personal schriftlich vorliegen oder eine fachkundige Person sie unmittelbar erteilen kann» (Art. 5 Abs. 1 Bst. d LIV). Am Ein-Personen-Stand sind Sie diese Person. Das Schild darf klein sein, es muss nur gut sichtbar sein.
Das zweite übersieht fast jeder: bei Brot und Feinbackwaren, «ausser Dauerbackwaren», ganz oder in Stücken, gehört das Produktionsland schriftlich hin (Art. 39 Abs. 2 Bst. d LGV). Eine Zeile auf demselben Schild. Guetzli und anderes Dauergebäck sind ausgenommen, und wer eine Herkunftsangabe nach Art. 48b des Markenschutzgesetzes macht, kann auf die schriftliche Angabe ebenfalls verzichten.
Den Rahmen setzt der Absatz darüber: «Wer Lebensmittel offen in den Verkehr bringt, muss darüber in gleicher Weise informieren wie über vorverpackte. Auf schriftliche Angaben kann verzichtet werden, wenn die Information der Konsumentinnen und Konsumenten auf andere Weise gewährleistet ist» (Art. 39 Abs. 1 LGV). Der Verzicht betrifft die Schriftlichkeit, nicht die Information. Auf unbeabsichtigte Vermischungen müssen Sie dabei nicht hinweisen, die getroffenen Massnahmen aber belegen können; das steht im Artikel über Kreuzkontamination.
Die Mindestfassung: zwei Dinge, ein Abend
Erstens ein Blatt pro Rezept. So könnte das für ein typisches Hausbackprogramm aussehen; gestrichen wird, was Sie nicht backen, ergänzt, was fehlt.
| Was ich backe | Welche Anhang-6-Zutaten drin sind | Woher ich das weiss | Alle Zutaten (für die Nachfrage) |
|---|---|---|---|
| Marmorcake | Glutenhaltiges Getreide (Weizen), Eier, Milch | Rezept | ← Rezept beilegen |
| Zopf | Glutenhaltiges Getreide (Weizen), Eier, Milch | Rezept | ← Rezept beilegen |
| Nussgipfel | Glutenhaltiges Getreide (Weizen), Hartschalenobst, Schalenfrüchte oder Nüsse (Haselnuss), Milch | Rezept | ← Rezept beilegen |
| Schoggi-Guetzli | Glutenhaltiges Getreide (Weizen), Eier, Milch, Sojabohnen (Lecithin) | Zutatenliste der Schokolade | ← Rezept beilegen |
Die dritte Spalte ist der Punkt der ganzen Übung. Ein Teil der Antworten steht im Rezept, der andere auf der Packung einer gekauften Zutat, und genau dort wird er übersehen. Welche Erzeugnisse eine Kategorie mittragen, steht in der Liste der 14 Allergene; wer sie danebenlegt, füllt das Blatt in zwanzig Minuten aus.
Zweitens das Schild aus dem Abschnitt oben, dazu das Blatt in der Kiste. Das ist, was Art. 5 Abs. 1 Bst. d LIV verlangt. Die vierte Spalte deckt den Rest ab: über offen abgegebene Ware müssen «auf Verlangen die gleichen Angaben gemacht werden können wie über vorverpackte» (Art. 12 Abs. 5 LMG), also auch das ganze Zutatenverzeichnis und nicht nur die Allergene. Das Rezept ist dieses Verzeichnis. Es muss nur mit in die Kiste.
Neu angeschaut wird das Blatt, wenn sich ein Rezept oder ein gekauftes Produkt ändert. Nicht monatlich und nicht auf Vorrat.
Die Ausbaustufe
Wer regelmässig verkauft, macht mehr. Das ist der Ausbau, nicht der Einstieg: die Meldung an die kantonale Vollzugsbehörde, ein vollständiges Etikett für vorverpackte Ware, und die Allergen-Matrix, sobald aus vier Rezepten ein Sortiment wird. Dazu die Trennung von privater und geschäftlicher Küchennutzung, die beide Merkblätter beschreiben: zeitlich klar getrennt, der Produktionsraum vor jeder Produktion gereinigt, Lebensmittel getrennt gelagert und beschriftet.
Dazu kommt die Selbstkontrolle (Art. 26 Abs. 1 LMG), und sie hängt nicht an der Meldepflicht: die Pflicht trifft, wer Lebensmittel in Verkehr bringt, nicht nur den gemeldeten Betrieb. Für Kleinstbetriebe sieht das Gesetz dafür eine erleichterte Form vor (Art. 26 Abs. 3 LMG). Das erleichtert den Umfang, nie die Allergeninformation: eine Betriebsgrösse, ab der weniger deklariert werden müsste, gibt es nicht. Wie die Selbstkontrolle im Kleinen aussieht, steht im Artikel über Kreuzkontamination.
Und wenn ich den Kuchen einpacke: was muss dann auf die Packung?
Das entscheidet nicht die Folie, sondern das Verhältnis zwischen dem Einpacken und der Abgabe.
Zwei Enden sind eindeutig. Wer auf Wunsch der Kundin am Stand einwickelt, bleibt auf der offenen Seite. Wer zu Hause einschweisst und über mehrere Markttage aus der Auslage verkauft, ist auf der vorverpackten. Dazwischen liegt ein Bereich, den die Verordnung offen lässt: massgeblich ist, ob im Hinblick auf die unmittelbare Abgabe verpackt wurde (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 11 LGV, Wortlaut im Artikel über Kreuzkontamination). Eine Stundenzahl steht dort nicht. Im Zweifel etikettieren Sie wie vorverpackt, denn das ist nie falsch.
Auf der vorverpackten Seite gelten die obligatorischen Angaben aus Art. 3 Abs. 1 LIV: Sachbezeichnung, Zutatenverzeichnis, die allergenen Zutaten, Datum, Name und Adresse der Person, die das Lebensmittel herstellt oder abgibt, und das Produktionsland. Die Allergene stehen dabei nicht separat, sondern im Zutatenverzeichnis, und sie müssen «durch die Schriftart, den Schriftstil, die Hintergrundfarbe oder andere geeignete Mittel hervorgehoben werden» (Art. 11 Abs. 1 LIV). Fett gesetztes «Weizenmehl» genügt. Wo kein Zutatenverzeichnis nötig ist, tritt an seine Stelle das Wort «Enthält», gefolgt von der Bezeichnung nach Anhang 6 (Art. 11 Abs. 2 LIV).
| Offen abgegeben | Vorverpackt | |
|---|---|---|
| Allergeninformation | Mündlich zulässig, wenn schriftlich gut sichtbar darauf hingewiesen wird (Art. 5 Abs. 1 Bst. d LIV) | Im Zutatenverzeichnis hervorgehoben (Art. 11 Abs. 1 LIV); ohne Verzeichnis mit «Enthält» (Abs. 2) |
| Produktionsland | Bei Brot und Feinbackwaren ausser Dauerbackwaren schriftlich (Art. 39 Abs. 2 Bst. d LGV) | Pflichtangabe (Art. 3 Abs. 1 Bst. h LIV) |
| Nährwertdeklaration | Entfällt (Anhang 9 Ziff. 21 LIV) | Entfällt bei handwerklicher Direktabgabe (Anhang 9 Ziff. 19) und unter 25 cm² (Ziff. 18) |
| Sehr kleines Etikett | entfällt | Unter 10 cm² nur Sachbezeichnung, Allergene, Datum, GVO-Hinweis; Zutatenverzeichnis auf Merkblatt oder Nachfrage (Art. 3 Abs. 4 LIV) |
| «Glutenfrei» | Ab höchstens 20 mg/kg (Art. 41 Abs. 1 Bst. a LIV) | Dieselbe Grenze, plus ausgelöste Nährwertdeklaration (Art. 21 Abs. 2 Bst. b LIV) |
Lesen Sie die Tabelle einmal senkrecht. Die Allergeninformation ist die einzige, die keine Betriebsgrösse, keinen Umsatz und keine Häufigkeit kennt. Sie überlebt den Offenverkauf und sie überlebt die Kleinpackung: selbst unter 10 cm² bleibt sie auf dem Etikett stehen, während fast alles andere wegfällt. Alles andere lässt sich wegorganisieren, das nicht.
Darf ich «glutenfrei» oder «laktosefrei» auf meinen Kuchen schreiben?
Technisch ja. Praktisch fast nie, und die Zeile ist teurer, als sie aussieht.
«Glutenfrei» ist keine Beschreibung, sondern eine geregelte Bezeichnung. Erlaubt ist sie, «wenn ein Lebensmittel beim Verkauf an die Konsumentinnen und Konsumenten einen Glutengehalt von höchstens 20 mg/kg aufweist» (Art. 41 Abs. 1 Bst. a LIV). Eine Hausküche misst das nicht, und ohne Messung ist die Aussage nicht belegbar.
Dazu kommt eine Falle. Handwerklich hergestellte Lebensmittel, die direkt an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, sind von der Nährwertdeklaration befreit (Anhang 9 Ziff. 19 LIV). Wer aber «glutenfrei» oder einen Laktosehinweis auf die Packung schreibt, macht sie wieder obligatorisch (Art. 21 Abs. 2 Bst. b LIV). Am offenen Stand gilt das nicht: dort schaltet Art. 5 Abs. 1 Bst. e LIV diese Folge ausdrücklich wieder ab. Eine Zeile, die Sie nicht belegen können, kauft Ihnen eine Nährwerttabelle ein, die Sie sonst nicht gebraucht hätten.
Und die 20 mg pro Kilogramm sind nicht die Zahl aus dem Kontaminationsartikel. Die 200 mg Gluten pro Kilogramm aus Art. 11 Abs. 5 LIV lösen eine Hinweispflicht aus; die 20 mg hier erlauben eine freiwillige Bezeichnung. Die eine misst nur, was unbeabsichtigt hineingelangt ist, die andere den Gesamtgehalt beim Verkauf. Ein Kuchen kann bei 150 mg/kg aus Kontamination liegen, keine Hinweispflicht auslösen und trotzdem das Siebeneinhalbfache der Grenze für «glutenfrei» überschreiten. Die Schwellenwerte stehen im Artikel über Kreuzkontamination.
Was Sie stattdessen schreiben können, ist, was drin ist.
Gibt es eine Ausnahme für den Kuchenverkauf am Basar?
Eine einzige, die an Ihnen hängt statt am Gebäck. Und sie ist wahrscheinlich nicht Ihre.
Sie steht in Art. 39 Abs. 1bis LGV: «Gemeinnützige steuerbefreite Organisationen dürfen Backwaren, für welche die Information nach Absatz 1 zu Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, aufgrund der Sammel- und Verkaufsprozesse nicht möglich ist, an einen von ihnen als bezugsberechtigt bezeichneten Personenkreis abgeben, wenn dieser darüber informiert ist, dass: a. diese Backwaren Zutaten enthalten können, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können; b. Personen, die an Allergien oder Unverträglichkeiten leiden, von der Konsumation von diesen Backwaren abgeraten wird.»
Fünf Bedingungen, alle gleichzeitig: eine gemeinnützige Organisation, steuerbefreit, Backwaren, ein von ihr als bezugsberechtigt bezeichneter Personenkreis, und die Information muss aufgrund der Sammel- und Verkaufsprozesse tatsächlich nicht möglich sein. Ein privater Stand am Markt erfüllt das nicht, auch dann nicht, wenn der Erlös gespendet wird.
Wichtiger als die Ausnahme ist, was ihre Existenz beweist. Der Verordnungsgeber wusste genau, wie man Backwaren am Basar von der Allergeninformation befreit, und hat es ausschliesslich für gemeinnützige steuerbefreite Organisationen mit definiertem Empfängerkreis getan. Dass es diese eine, eng gefasste Befreiung gibt, und dass sie an der Person des Abgebenden hängt, ist der stärkste Beleg dafür, dass es für andere Personen keine vergleichbare gibt.
Eine zweite Erleichterung wird regelmässig falsch erzählt. Die Befreiung von der Nährwertdeklaration für handwerklich hergestellte Lebensmittel bei Direktabgabe (Anhang 9 Ziff. 19 LIV) ist mit einiger Wahrscheinlichkeit die Quelle der Geschichte, kleine Produzenten müssten «gar nichts» deklarieren. Sie befreit von der Nährwertdeklaration und von nichts sonst. Zutatenverzeichnis und Allergenangabe bleiben.
Gelten in der EU dieselben Regeln?
Im Grundsatz ja: zwei Unterschiede, und eine Übereinstimmung, die niemand erwartet. Der Unterschied, der für Sie zählt: bei offener Ware ist die Schweiz strenger als die EU.
Die Übereinstimmung zuerst, weil sie überrascht: beide Rechtsordnungen regeln die Wohnküche beim Namen. Die Hygieneverordnung (EG) 852/2004 widmet in Anhang II ein eigenes Kapitel den beweglichen Betriebsstätten und den Räumen, die vorwiegend als private Wohnung dienen, in denen aber regelmässig für den Markt produziert wird. Weil die deutsche Fassung dieser Überschrift einen publizierten Druckfehler trägt, hier der englische Wortlaut: «premises used primarily as a private dwelling-house but where foods are regularly prepared for placing on the market». Die Schweiz hat dieselbe Regel, nur an einem anderen Ort: Art. 11 der Hygieneverordnung EDI (HyV, SR 817.024.1) nennt «Nicht ortsfeste Einrichtungen wie Marktstände, Verkaufszelte oder Verkaufsfahrzeuge» und «vorrangig als private Wohngebäude genutzte Einrichtungen, in denen jedoch Lebensmittel regelmässig für das Inverkehrbringen zubereitet werden». Beide binden dasselbe Wort: regelmässig. Der Unterschied ist keiner des Inhalts, sondern der Systematik: die EU stellt es in einen Anhang, die Schweiz in eine eigene Verordnung des EDI.
Zweitens ist die Schweiz bei offener Ware strenger. Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 macht unionsweit nur die Allergenangabe obligatorisch; Art. 39 Abs. 1 LGV verlangt, «in gleicher Weise» zu informieren wie über vorverpackte Ware.
Drittens hat die EU den Gelegenheitsverkauf durch Privatpersonen aus dem Anwendungsbereich herausgehalten. Erwägungsgrund 15 derselben Verordnung: «Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.» Ein Erwägungsgrund ist keine operative Bestimmung, sondern erklärte Absicht. Der Kontrast bleibt: was die EU dort ganz aus der Verordnung nimmt, nimmt die Schweiz in Art. 20 Abs. 2 LGV nur aus der Meldepflicht.
Wer in der Schweiz verkauft, richtet sich nach dem Schweizer Text. Der Listenvergleich steht in der Liste der 14 Allergene.
Wie behalten Sie den Überblick, wenn es mehr als drei Rezepte werden?
Solange es eine Handvoll Rezepte sind, reicht das Blatt von oben. Der Punkt, an dem es kippt, ist nicht die Anzahl Kuchen, sondern die erste geteilte Grundmasse.
Genau dafür bauen wir Trolevo: Rezepte mit verschachtelten Unterrezepten, deren Allergene aus allen Zutaten und Unterrezepten automatisch in ein Allergen-Label pro Gericht zusammenlaufen. Wechseln Sie die Schokolade, ändert sich das Label in jedem Rezept, in dem sie steckt, und zwar überall gleichzeitig. Von Hand heisst dasselbe: alle betroffenen Blätter suchen und einzeln nachführen.
Was es nicht tut, im Klartext: es entscheidet nicht, ob Sie meldepflichtig sind, es druckt keine Etiketten, es prüft keine Rechtslage, und es weiss nichts über Ihre Küche. Das hilft, die Kennzeichnungspflicht zu erfüllen; die Verantwortung für korrekte Angaben bleibt bei Ihnen.
Und wenn aus vier Cakes vierzig werden: mehr Portionen bedeuten mehr Menge, nicht andere Zutaten. Fürs Umrechnen gibt es unseren kostenlosen Rezept-Skalierer. Trolevo selbst ist in Entwicklung – Early Access sichern.
Quellen
- LMG – Lebensmittelgesetz, SR 817.0 (Stand 1. Oktober 2024)
- LGV – Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, SR 817.02 (Stand 1. Juli 2025)
- LIV – Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel, SR 817.022.16 (Stand 1. Juli 2025)
- Kantonales Labor Zürich – Merkblatt «Produktion in privaten Räumen» (MD-00081, gültig ab 1.1.2020, PDF)
- Kanton Luzern, Lebensmittelkontrolle – «Merkblatt Lebensmittelproduktion in privaten Räumen» (HM1440V5, PDF)
- HyV – Hygieneverordnung EDI, SR 817.024.1 (Stand 1. Juli 2025)
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, konsolidierte Fassung sowie die Originalfassung für Erwägungsgrund 15
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, konsolidierte Fassung
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Gesetzestexte (LMG, LGV, LIV) und die Auskünfte der kantonalen Vollzugsbehörden.