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Allergene in der Gastronomie: der komplette Leitfaden für die Schweiz

Von Trolevo · Veröffentlicht · 8 Min. Lesezeit

Wer in der Schweiz Essen abgibt, muss über vierzehn Kategorien von Zutaten informieren können, bevor der Gast bestellt. Das ist der ganze Grundsatz, und er passt in einen Satz.

Kompliziert wird es danach. Hinter dieser einen Pflicht stecken fünf verschiedene Fragen, sie hängen voneinander ab, und die Antworten verteilen sich auf drei Erlasse. Dieser Leitfaden ordnet sie: welche Frage zuerst kommt, welche auf welcher aufbaut, und welche der Befreiungen, die alle gleich klingen, tatsächlich gemeint ist.

Er zitiert dabei so wenig wie möglich. Die Details stehen in den fünf Artikeln, auf die er verweist.

Was verlangt das Schweizer Recht zu Allergenen?

Information über vierzehn Kategorien von Zutaten, verfügbar, bevor der Gast bestellt, und das auch bei offen abgegebener Ware.

Dahinter liegen fünf verschiedene Fragen:

Die FrageDas ThemaSteht in
Gelten die Regeln für mich?GeltungsbereichSelbstgemachtes verkaufen
Welche Zutaten sind überhaupt gemeint?Die vierzehn KategorienListe der 14 Allergene
Wo halte ich fest, was in welchem Gericht steckt?Das interne DokumentAllergen-Matrix
Wie erfährt der Gast davon?Die Auskunft nach aussenAllergene deklarieren im Restaurant
Und was ist mit dem, was versehentlich hineingerät?Die KontaminationKreuzkontamination

Fünf Fragen, fünf Antworten, und keine davon ist für sich genommen schwierig. Schwierig ist, dass sie durcheinandergeraten, und am häufigsten dort, wo es um Befreiungen geht.

Gilt das überhaupt für meinen Betrieb?

Fast immer ja, und früher, als die meisten denken.

Das Lebensmittelgesetz gilt nicht für die häusliche Herstellung von Lebensmitteln für die private häusliche Verwendung. Die Bedingung ist der Zweck: sobald Sie abgeben, verkaufen oder an Fremde verschenken, sind Sie drin. Eine Mindestmenge, eine Umsatzgrenze oder eine Betriebsgrösse, ab der die Allergenpflicht einsetzt, kennt das Gesetz nicht.

Davon zu trennen ist eine ganz andere Frage: ob Sie Ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden müssen. Das ist eine eigene Rechtsgrundlage mit einer eigenen Ausnahme, und die Antwort darauf lautet für den Betrieb ja, für die gelegentliche Abgabe in kleinem Rahmen nein, während die Antwort auf die Allergenfrage in beiden Fällen ja bleibt. Wer nicht sicher ist, wie diese beiden Fragen für ihn ausgehen, findet die Herleitung im Artikel über den Verkauf von Selbstgemachtem.

Für alle anderen ist die Frage beantwortet, und die nächste lautet: Welche der Befreiungen meinen Sie eigentlich?

Welche «Ausnahme» ist eigentlich gemeint?

Es gibt fünf, sie wirken auf fünf völlig verschiedenen Ebenen, und sie werden ständig miteinander verwechselt.

Die «Ausnahme»Wirkt auf der EbeneBefreit nicht von
Anhang 6 LIV nimmt einzelne Erzeugnisse ausdes Stoffs: das Erzeugnis ist nicht mehr deklarationspflichtigallem, was auf der Liste bleibt
Kein Hinweis auf unbeabsichtigte Vermischungen im Offenverkauf (Art. 5 Abs. 1 Bst. f LIV)der Mitteilungder Pflicht, die getroffenen Massnahmen belegen zu können
Gelegentliche Abgabe in kleinem Rahmen (Art. 20 Abs. 2 LGV)der Meldung beim Kantonirgendeiner Allergenpflicht
Gemeinnützige steuerbefreite Organisationen, Backwaren (Art. 39 Abs. 1bis LGV)der Person des Abgebendender Allergeninformation, sobald eines der Merkmale fehlt
Handwerkliche Direktabgabe, Nährwertdeklaration (Anhang 9 Ziff. 19 LIV)einer anderen PflichtZutatenverzeichnis und Allergenangabe

Lesen Sie die mittlere Spalte einmal am Stück: fünf Ebenen, und keine zwei davon sind dieselbe. Die erste wirkt auf den Stoff, die zweite auf die Mitteilung, die dritte auf die Meldung, die vierte auf die Person, und die fünfte betrifft eine Pflicht, die mit Allergenen nichts zu tun hat.

Genau deshalb führt das Zusammenwerfen dieser fünf zu Schlüssen, die jeder einzelne der fünf verlinkten Artikel widerlegt. Und die Verwechslung geht immer in dieselbe Richtung: zu glauben, man sei befreit. Keine dieser fünf befreit von der Allergeninformation gegenüber dem Gast, ausser der vierten. Diese hängt an der Person des Abgebenden und nicht am Gebäck, und sie greift nur, wenn alle ihre Merkmale gleichzeitig erfüllt sind.

Wo jede der fünf hergeleitet ist: die erste in der Liste der 14 Allergene, die zweite im Artikel über Kreuzkontamination, die dritte, vierte und fünfte im Artikel über Selbstgemachtes.

In welcher Reihenfolge baut man das auf?

Vom Geltungsbereich zur Kontamination. Nicht von der Speisekarte rückwärts.

Zuerst die Frage, ob und wie es für Sie gilt. Sie steht am Anfang, weil sie bestimmt, welche der übrigen vier Sie überhaupt betreffen, und weil sie die einzige ist, die manche Leser mit einem klaren Nein beantworten können.

Dann, welche Zutaten die vierzehn Kategorien umfassen. Das klingt nach dem einfachsten Schritt und ist der, an dem am meisten schiefgeht, weil jede Kategorie auch die daraus gewonnenen Erzeugnisse mitträgt. Ohne diesen Schritt füllt man das nächste Dokument mit Lücken.

Dann das interne Dokument. Es hält fest, welches Gericht welche Kategorie enthält, über alle Zutaten und Unterrezepte hinweg. Es kommt vor der Auskunft nach aussen, weil jede Auskunft, auf der Karte wie am Tisch, nur so richtig ist wie das, was intern festgehalten ist.

Dann die Auskunft an den Gast. Speisekarte, Aushang oder mündliche Auskunft unter Bedingungen: das ist eine Formatfrage, und Formatfragen lassen sich erst beantworten, wenn der Inhalt steht.

Und zuletzt die Kontamination. Sie kommt ans Ende, weil sie auf einer bereits sauberen Deklaration aufsitzt. Wer nicht weiss, was nach Rezept im Gericht ist, kann auch nicht sinnvoll beurteilen, was versehentlich hineingerät.

Der Grund, warum fast niemand in dieser Reihenfolge arbeitet: die dringende Frage ist immer die Speisekarte. Sie geht in den Druck, der Gast fragt heute. Also fängt man am Ende an und arbeitet rückwärts, und dann fehlt unten die Grundlage.

Womit fängt man an, wenn man heute noch nichts hat?

Mit einem Gericht. Nicht mit der Karte.

  1. Nehmen Sie Ihr meistverkauftes Gericht. Nicht das komplizierteste und nicht das erste auf der Karte.
  2. Gleichen Sie seine Zutaten mit den Etiketten ab, inklusive Unterrezepten wie Fonds, Saucen und Marinaden, und inklusive aller gekauften Fertigprodukte. Nicht aus dem Gedächtnis: massgeblich ist, was auf der Packung steht.
  3. Schreiben Sie das Ergebnis auf ein Blatt, mit dem Datum und Ihrem Namen darunter.

Mehr nicht. Wer für ein einziges Gericht weiss, welche der vierzehn Kategorien drinstecken und woher er das weiss, hat die Methode verstanden. Alles Weitere ist Wiederholung, und Wiederholung lässt sich planen.

Die Kategorien selbst stehen in der Liste der 14 Allergene; das Dokument, in dem am Ende alle Gerichte stehen, gibt es als kostenlose Vorlage im Artikel über die Allergen-Matrix. Die Ausbaustufe ist dieselbe Übung für die restliche Karte, und danach eine feste Regel, wann das Dokument nachgeführt wird.

Was kann man getrost weglassen?

Vier verbreitete Annahmen, die sich beim Nachlesen auflösen.

Die Vorstellung, kleine Betriebe seien befreit. Eine Schwelle nach Betriebsgrösse gibt es in der Allergendeklaration nicht, und die im Netz kursierende Behauptung dazu ist falsch. Widerlegt im Artikel Allergene deklarieren im Restaurant und im Artikel über Kreuzkontamination.

Die Sorge, im Offenverkauf jede mögliche Spur ausweisen zu müssen. Auf unbeabsichtigte Vermischungen muss dort nicht hingewiesen werden; was bleibt, ist die Pflicht, die getroffenen Massnahmen belegen zu können (Kreuzkontamination).

Die Hoffnung, ein pauschales «kann Spuren enthalten» erledige die Sache. Es erledigt nichts; warum es die Auskunft entwertet, steht im Artikel über die Allergen-Matrix und im Artikel über Kreuzkontamination.

Die Verwechslung der Nährwert-Befreiung mit einer Allergen-Befreiung. Handwerklich hergestellte Lebensmittel bei Direktabgabe sind von der Nährwertdeklaration befreit. Von nichts sonst. Diese eine Verwechslung ist mit einiger Wahrscheinlichkeit die Quelle der Erzählung, kleine Produzenten müssten «gar nichts» deklarieren (Herleitung).

Die Allergeninformation selbst steht in keinem dieser vier Fälle zur Disposition.

Wie behält man das im Griff, wenn Rezepte und Lieferanten sich ändern?

Das ist die Stelle, an der Allergenmanagement im Alltag scheitert. Ein Dokument ist am Tag seiner Erstellung korrekt. Dann wechselt der Lieferant, die neue Bouillon enthält Sellerie, und die Bouillon steckt in drei Saucen und zwölf Gerichten.

Genau dafür bauen wir Trolevo: Rezepte mit verschachtelten Unterrezepten, deren Allergene aus allen Zutaten, auch denen in Unterrezepten, automatisch in ein Allergen-Label pro Gericht zusammenlaufen. Ändern Sie die Allergenangaben einer Zutat, ändern sich alle Gerichte mit, in denen sie steckt, und zwar überall gleichzeitig.

Was es nicht tut, im Klartext: es entscheidet nicht, ob Sie in den Geltungsbereich fallen, es druckt weder Speisekarte noch Etikett für vorverpackte Lebensmittel, es erfasst keine Kontaminationsrisiken, und es prüft keine Rechtslage. Das hilft, die Kennzeichnungspflicht zu erfüllen; die Verantwortung für korrekte Angaben bleibt beim Betrieb.

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Quellen

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Gesetzestexte (LMG, LGV, LIV) und die Auskünfte der kantonalen Vollzugsbehörden.

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